17

§ 17 JAPO M-V

Notenstufen, Punktezahl

(1)

Sämtliche Bewertungen erfolgen nach der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243).

(2)
1

Die auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu errechnende Gesamtpunktzahl des schriftlichen Abschnitts der Prüfung errechnet sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch sechs.

2

Sie wird zusammen mit den Einzelnoten spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAPO M-V

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

MV Mecklenburg-Vorpommern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.