17

§ 17 IRG

Auslieferungshaftbefehl

(1)

Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.

(2)

In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen

1.

der Verfolgte,

2.

der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt,

3.

die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,

4.

das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, dringend verdächtig ist, sowie

5.

der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.