17

§ 17 HRG

Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HRG

Hochschulrahmengesetz

DE Bund
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