Zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe kann nach der Tilgungsverordnung vom 11. Dezember 2012 (HmbGVBl. 2012 S. 521, 2013 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung auch im Vollzug gemeinnützige Arbeit geleistet werden.
Gefangenen, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, soll die Anstalt gemeinnützige Arbeit zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe nach der Tilgungsverordnung anbieten.
Steht keine Beschäftigungsmöglichkeit im Sinne des Satzes 1 zur Verfügung, kann die Anstalt Gefangenen, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, der Eingliederung förderliche Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung zuweisen, wobei ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen zu berücksichtigen sind.
Gefangenen, die im Anschluss an Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen haben werden, soll die Anstalt gemeinnützige Arbeit zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe nach der Tilgungsverordnung anbieten.
Haben diese während der Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe bereits eine Ausbildungsmaßnahme begonnen, kann von dem Angebot nach Satz 3 zugunsten der Weiterführung der Ausbildungsmaßnahme abgesehen werden.
Dies gilt auch während der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe. § 16 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.