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§ 17 HVwKostG

Billigkeitsregelungen

(1)

Die Behörde, welche die Kosten festsetzt, kann diese ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

(2)

Das fachlich zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen anordnen, dass für bestimmte Arten von Amtshandlungen von der Erhebung von Kosten ganz oder zum Teil abzusehen ist, wenn sie unbillig erscheint oder dem öffentlichen Interesse widerspricht.

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HVwKostG

Hessisches Verwaltungskostengesetz

HE Hessen
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