17

§ 17 HessAGVwGO

Besetzung der Senate des Verwaltungsgerichtshofes

(1)

Die Senate des Verwaltungsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.

(2)

Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 der Verwaltungsgerichtsordnung) wirken die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter nicht mit.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HessAGVwGO

Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

HE Hessen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.