In den Fällen des § 20 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich.
Ausgenommen sind Benutzungen
zu Zwecken der Wasserkraftnutzung aufgrund einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagengenehmigung,
die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem förmlichen Verfahren aufgrund der bisherigen Hessischen Wassergesetze zugelassen sind,
wenn zu deren Ausübung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden sind,
für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Recht erteilt wurde und
hierbei für die Erstellung einer Anlage eine Frist gesetzt wurde sowie
innerhalb der Frist die Anlage rechtmäßig erstellt wurde.
Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen.
Sind Inhalt und Umfang nicht festgelegt oder ungewiss, so kann die Wasserbehörde Inhalt und Umfang festsetzen.