17

§ 17 GkZ

Aufhebung des Zweckverbands

(1)

Für die Aufhebung des Zweckverbands gelten § 5 Abs. 1 und 5 dieses Gesetzes sowie § 16 Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend.

(2)

Verringert sich die Mitgliederzahl auf ein Mitglied, ist der Zweckverband aufgehoben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GkZ

Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

SH Schleswig-Holstein
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.