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§ 17 GerStrukGAG MV

Behörden als Verfahrensbeteiligte

Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beteiligt zu sein.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GerStrukGAG MV

Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes

MV Mecklenburg-Vorpommern
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