Für das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, das Finanzgericht Berlin-Brandenburg und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Spruchkörper staatsvertraglich geregelt.
Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts bestimmt die Zahl der Spruchkörper dieses Gerichts.
Ihr oder ihm können hierfür Weisungen im Wege der Dienstaufsicht erteilt werden.
Satz 1 gilt nicht für die Kammern für Handelssachen bei dem Landgericht Berlin II und für das Arbeitsgericht Berlin.
Die jeweilige Behördenleitung bestimmt die Zahl der Hauptabteilungen und Abteilungen bei den Staatsanwaltschaften.
Ihr können hierfür Weisungen im Wege der Dienstaufsicht erteilt werden.
Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung stellt über ein zentrales Portal im Internet sämtliche die Justiz betreffende wichtige Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
Es ist zu gewährleisten, dass das Portal barrierefrei nutzbar ist.