17

§ 17 JustG Bln

Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften

(1)

Für das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, das Finanzgericht Berlin-Brandenburg und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Spruchkörper staatsvertraglich geregelt.

(2)
1

Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts bestimmt die Zahl der Spruchkörper dieses Gerichts.

2

Ihr oder ihm können hierfür Weisungen im Wege der Dienstaufsicht erteilt werden.

3

Satz 1 gilt nicht für die Kammern für Handelssachen bei dem Landgericht Berlin II und für das Arbeitsgericht Berlin.

(3)
1

Die jeweilige Behördenleitung bestimmt die Zahl der Hauptabteilungen und Abteilungen bei den Staatsanwaltschaften.

2

Ihr können hierfür Weisungen im Wege der Dienstaufsicht erteilt werden.

(4)
1

Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung stellt über ein zentrales Portal im Internet sämtliche die Justiz betreffende wichtige Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

2

Es ist zu gewährleisten, dass das Portal barrierefrei nutzbar ist.

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