17

§ 17 GenG

Juristische Person; Formkaufmann

(1)

Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2)

Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

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GenG

Genossenschaftsgesetz

DE Bund
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