17

§ 17 EGovG M-V

Lenkungsausschuss E-Government

(1)
1

Der Lenkungsausschuss E-Government bildet das zentrale Steuerungsgremium der gemeinsamen E-Government-Initiative von Land, Städte- und Gemeindetag und Landkreistag.

2

Ziel dieser Kooperation sind insbesondere die Einführung und Fortentwicklung elektronischer, interoperabler und sicherer Verwaltungsprozesse zwischen Land und Kommunen (ebenenübergreifende Kooperation).

3

Dem Lenkungsausschuss E-Government gehören zu gleichen Teilen Vertreterinnen oder Vertreter des Landes, des Städte- und Gemeindetages und des Landkreistages an.

4

Für diese sind jeweils Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu benennen.

5

Der Lenkungsausschuss E-Government kann bei Bedarf Dritte beratend hinzuziehen.

(2)

Der Lenkungsausschuss E-Government ist in den Angelegenheiten zu beteiligen, die für die ebenenübergreifende Kooperation in der Informationstechnik von Bedeutung sind.

(3)

In Fällen der ebenenübergreifenden Kooperation gibt der Lenkungsausschuss E-Government Empfehlungen insbesondere zu

1.

den im IT-Planungsrat behandelten Themen,

2.

den Umsetzungsregelungen für die Beschlüsse des IT-Planungsrates, die dieser gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG - fasst, und zu den Bund-Länder-Beschlüssen im Bereich Informationstechnik und elektronische Verwaltung,

3.

der Weiterentwicklung der Strategie für Informationstechnologie, Open-Government, elektronische Verwaltung und die Umsetzungsplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Kommunen im Hinblick auf die elektronische Verwaltung sowie zur Steuerung der Schlüsselprojekte aus dieser Umsetzungsplanung,

4.

landesspezifischen Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards für die ebenenübergreifende Kooperation der im Land Mecklenburg-Vorpommern eingesetzten informationstechnischen Systeme, soweit der IT-Planungsrat hierzu nicht bereits verbindliche Standards beschlossen hat,

5.

den elektronischen Kommunikations- und Zahlungsverfahren und

6.

Projektvorschlägen des Landes oder der Kommunen.

(4)

Der Lenkungsausschuss E-Government gibt sich eine Geschäftsordnung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EGovG M-V

E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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