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§ 17 BremPersVG

Wahl des Wahlvorstands, wenn kein Personalrat besteht

Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

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BremPersVG

Bremisches Personalvertretungsgesetz

HB Bremen
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