Die Stadtgemeinden haben durch eine jährlich fortzuschreibende Angebotsplanung nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den freien Trägern darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes, sich gegenseitig ergänzendes Angebot an Tageseinrichtungen und an Plätzen in Tageseinrichtungen im Sinne des § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bereitgehalten wird.
Das gilt insbesondere für die Planung von Kindergärten nach § 5 Abs. 1.
Beabsichtigt eine Stadtgemeinde im Rahmen ihrer regionalen Angebotsplanung eine Krippe, einen Kindergarten oder einen Hort neu zu errichten oder strebt sie einen Trägerwechsel an, soll sie den freien Trägern durch Offenlegung der Planung die Möglichkeit geben, sich für die Trägerschaft zu bewerben.
Eine Auflösung, Schließung oder Änderung der Zweckbestimmung einer Tageseinrichtung, die aus öffentlichen Mitteln mitfinanziert wird, soll nur in Abstimmung mit den jeweiligen Jugendämtern erfolgen.