17

§ 17 BestG NRW

Leichenpass

(1)
1

Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit einem Leichenpass zulässig.

2

Für die Beförderung in das Ausland ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.

(2)
1

Für die Beförderung in das Ausland wird der Leichenpass von der örtlichen Ordnungsbehörde ausgestellt, wenn ihr die in § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 oder 2 genannten Unterlagen vorliegen.

2

Die Ordnungsbehörde kann Nachweise über den Verbleib der Leiche, der Totgeburt oder der Asche verlangen.

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BestG NRW

Bestattungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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