Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sollen Ersatzmaßnahmen möglichst innerhalb der in der Landschaftsplanung ausgewiesenen Flächen und Räume festgesetzt werden und können auch außerhalb des durch den Eingriff betroffenen Naturraums erfolgen; sie müssen in einer den landschaftsplanerischen und naturräumlichen Zielen angemessenen Frist erfolgen.
Unbeschadet der in § 15 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen darf ein Eingriff auch nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn § 33 und § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder andere naturschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen und eine Ausnahme nicht möglich ist.
Die aus der Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes aufkommenden Mittel sind in Abstimmung mit den im Land Berlin anerkannten Naturschutzvereinigungen einzusetzen und können auch für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege außerhalb des betroffenen Naturraums verwendet werden, jedoch innerhalb des Stadtgebietes von Berlin.
Nur im begründeten Einzelfall können die Mittel auch anteilig für Maßnahmen außerhalb des Stadtgebietes verwendet werden.
Abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes kann die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde die Verantwortung für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit befreiender Wirkung für den Verursacher des Eingriffs auf Dritte übertragen.
Die Übertragung ist nur zulässig, wenn der Dritte
die Gewähr für fachliche Kenntnisse und eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bietet und
die dauerhafte Sicherung der Maßnahmen gewährleistet.
Der Verursacher trägt die Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme.