17

§ 17 BeamtStG

Rechtsfolgen der Umbildung

(1)

Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 16 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2)

Im Fall des § 16 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3)
1

In den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll.

2

Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam.

3

Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten.

4

Kommt die Beamtin oder der Beamte der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen.

(4)

Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.

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