17

§ 17 BauNVO

Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1

2

3

4

Baugebiet

Grund-

flächenzahl (GRZ)

Geschoss-

flächenzahl (GFZ)

Bau-

massenzahl

(BMZ)

in

Kleinsiedlungsgebieten (WS)

0,2

0,4

in

reinen Wohngebieten (WR)

allgemeinen Wohngebieten (WA)

Ferienhausgebieten

0,4

1,2

in

besonderen Wohngebieten (WB)

0,6

1,6

in

Dorfgebieten (MD)

Mischgebieten (MI)

dörflichen Wohngebieten (MDW)

0,6

1,2

in

urbanen Gebieten (MU)

0,8

3,0

in

Kerngebieten (MK)

1,0

3,0

in

Gewerbegebieten (GE)

Industriegebieten (GI)

sonstigen Sondergebieten

0,8

2,4

10,0

in

Wochenendhausgebieten

0,2

0,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BauNVO

Baunutzungsverordnung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.