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§ 17 BauNVO

Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1

2

3

4

Baugebiet

Grund-

flächenzahl (GRZ)

Geschoss-

flächenzahl (GFZ)

Bau-

massenzahl

(BMZ)

in

Kleinsiedlungsgebieten (WS)

0,2

0,4

–

in

reinen Wohngebieten (WR)

allgemeinen Wohngebieten (WA)

Ferienhausgebieten

0,4

1,2

–

in

besonderen Wohngebieten (WB)

0,6

1,6

–

in

Dorfgebieten (MD)

Mischgebieten (MI)

dörflichen Wohngebieten (MDW)

0,6

1,2

–

in

urbanen Gebieten (MU)

0,8

3,0

–

in

Kerngebieten (MK)

1,0

3,0

–

in

Gewerbegebieten (GE)

Industriegebieten (GI)

sonstigen Sondergebieten

0,8

2,4

10,0

in

Wochenendhausgebieten

0,2

0,2

–

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

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