17

§ 17 BauGB-AV

Bodenrichtwerte

(1)

Die Bodenrichtwerte werden landesweit zentral in einem digitalen Bodenrichtwertinformationssystem geführt.

(2)
1

Der Gutachterausschuss ermittelt zu Beginn jedes geraden Kalenderjahres die Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches.

2

Er stellt die Bodenrichtwerte spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt nach Satz 1 der Zentralen Geschäftsstelle zur Fortführung des Bodenrichtwertinformationssystems bereit.

3

Die Bodenrichtwerte sollen spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt nach Satz 1 veröffentlicht werden.

(3)

Bodenrichtwerte und zugehörige Metadaten werden über öffentlich zugängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitgestellt.

(4)
1

Jede Nutzung der Bodenrichtwerte und zugehörigen Metadaten ist ohne Einschränkung oder Bedingung erlaubt.

2

Die bereitgestellten Daten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere

1.

vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden,

2.

mit eigenen Daten und Daten anderer zusammengeführt und zu selbstständigen neuen Datensätzen verbunden werden,

3.

in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden.

3

Wird bei der Nutzung der Bodenrichtwerte oder Metadaten ein Quellenvermerk beigegeben, ist in diesem auf Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen der Daten hinzuweisen.

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BauGB-AV

Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch

HE Hessen
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