Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.
Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
als Bildungsvoraussetzung
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
als sonstige Voraussetzung
ein Vorbereitungsdienst oder
eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
als Bildungsvoraussetzung
der Abschluss einer Realschule oder
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
als sonstige Voraussetzung
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.
Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern
als Bildungsvoraussetzung
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
als sonstige Voraussetzung
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.
Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern
als Bildungsvoraussetzung
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
ein gleichwertiger Abschluss und
als sonstige Voraussetzung
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
eine hauptberufliche Tätigkeit.
Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.