Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung leitet die Unterstützungserklärungen den Bezirksämtern ohne Rücksicht auf deren örtliche Zuständigkeit für den Wohnsitz der eingetragenen Personen unverzüglich zur Überprüfung der Gültigkeit zu.
Hat ein Bezirksamt die Gültigkeit von 1 800 Unterstützungserklärungen oder im Fall eines Volksbegehrens zur Änderung der Verfassung von Berlin oder zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von 4 500 Unterstützungserklärungen festgestellt, unterbleibt eine weitere Prüfung durch dieses Bezirksamt.
Die diesem Bezirksamt vorliegenden weiteren Unterstützungserklärungen werden lediglich gezählt.
Die Bezirksämter teilen der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Zahl der geprüften gültigen und ungültigen Unterstützungserklärungen sowie die Zahl der ungeprüften Unterstützungserklärungen innerhalb von 15 Tagen ab Eingang der Unterstützungserklärungen bei ihnen mit.
Die Trägerin ist berechtigt, den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens während der Prüfung nach Absatz 2 schriftlich gegenüber der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu ändern, soweit dadurch der Grundcharakter oder die Zielsetzung des Volksbegehrens nicht verändert werden.
Im Falle mehr als nur redaktioneller Änderungen kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung die Frist nach Absatz 2 um bis zu zwei Monate verlängern.
Soweit die für Inneres zuständige Senatsverwaltung feststellt, dass eine Änderung des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt, informiert sie die Trägerin; Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Führt die Prüfung nach Absatz 2 zu einer Feststellung von Zulässigkeitsmängeln und ist eine Behebung möglich, ohne dass der Grundcharakter oder die Zielsetzung des Volksbegehrens verändert werden, weist die für Inneres zuständige Senatsverwaltung die Trägerin darauf hin und gibt dieser Gelegenheit zur Nachbesserung.
Hierfür setzt sie der Trägerin eine Frist zur Mängelbeseitigung.
Absatz 3 Satz 2 und 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.
Eine Mängelbeseitigung ist für die nach § 15 Absatz 2 bis 8 einzureichenden Unterschriften ausgeschlossen.
Auf Antrag der Trägerin kann das Verfahren nach Absatz 2 durch die für Inneres zuständige Senatsverwaltung ausgesetzt werden.
Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 2 teilt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung der fachlich zuständigen Senatsverwaltung mit, die dem Senat einen Beschlussvorschlag über dessen Standpunkt gegenüber dem Abgeordnetenhaus unterbreitet (Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin).
Die Entscheidung des Senats über seinen Standpunkt zum Volksbegehren ist spätestens 15 Tage nach der Mitteilung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu treffen.
Die Vorlage ist zu begründen und der Trägerin mitzuteilen.
Sie ist innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung des Senats über seinen Standpunkt beim Verfassungsgerichtshof einzureichen.
In der Mitteilung an das Abgeordnetenhaus ist darauf hinzuweisen, dass das Abgeordnetenhaus innerhalb einer Frist von vier Monaten entscheiden kann, den begehrten Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert anzunehmen.