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§ 17 ASOG Bln

Allgemeine Befugnisse; Begriffsbestimmungen

(1)

Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 18 bis 51b ihre Befugnisse besonders regeln.

(2)
1

Zur Erfüllung der Aufgaben, die den Ordnungsbehörden und der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind (§ 1 Abs. 2), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse.

2

Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei nicht abschließend regeln, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.

(3)

Straftaten von erheblicher Bedeutung sind

1.

alle Verbrechen, alle weiteren in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftaten sowie alle weiteren terroristischen Straftaten,

2.
3.

Straftaten nach den §§ 243 und 244 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit sie organisiert, insbesondere banden-, gewerbs- oder serienmäßig begangen werden.

(4)

Straftaten, die sich auf eine Schädigung der Umwelt, eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen, Anlagen oder Teilen davon im Sinne des § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 610), das durch Artikel 7 Nummer 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von staatlichen Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, die Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes entsprechen, oder von zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbar notwendigen Einrichtungen, die einen mit Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes vergleichbaren Schutzbedarf aufweisen, oder auf gemeinschaftswidrige Wirtschaftsformen, insbesondere illegale Beschäftigung, beziehen und geeignet sind, die Sicherheit der Bevölkerung zu beeinträchtigen, stehen Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 3 gleich.

(5)

Terroristische Straftaten sind

1.

Straftaten nach den §§ 89a, 89c, 129a und 129b des Strafgesetzbuches, die im In- oder Ausland begangen werden, sowie

2.

die in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Straftaten, die im In- oder Ausland begangen werden, sofern sie dazu bestimmt sind,

a)

die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,

b)

eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder

c)

die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,

und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.

(6)

Setzt eine Maßnahme nach diesem Gesetz eine Sachlage voraus, bei der

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise oder

2.

das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums

eine Straftat begehen wird, so muss in den Fällen nach den §§ 84, 85, 89a, 89c, 96, 127 Absatz 3 und 4, §§ 129, 129a und 129b des Strafgesetzbuches zudem eine solche konkretisierte Gefahr für das durch den jeweiligen Straftatbestand geschützte Rechtsgut bestehen.

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