16d

§ 16d BbgPolG

Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigung

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 16a Absatz 1 Satz 1,

2.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 16b Satz 1 oder

3.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 16c Absatz 1 Satz 1

zuwiderhandelt.

(2)
1

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

2

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 zu erlassen.

(3)

Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die die jeweilige Anordnung nach Absatz 1 erlassen hat.

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