Der Antrag nach § 24a Absatz 1 JAG auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist mit dem Gesuch nach § 16 zu stellen.
Dem Gesuch sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24a Absatz 1 JAG und eine Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers beizufügen, in der sie/er versichert, dass sie/er die Betreuungs- oder Pflegeleistungen persönlich erbringt.
Die Bewilligung erfolgt einheitlich für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes.
§ 24 Absatz 2 JAG gilt mit der Maßgabe, dass sich an die Ausbildungsstation gemäß § 24 Absatz 2 Nummer 4 JAG zwei weitere Pflichtstationen der in § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 JAG genannten Art von jeweils drei Monaten anschließen.
Über die Zuweisung entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar.
Im Falle der Teilzeitbeschäftigung ist die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar in gleichem Umfang wie vollzeitbeschäftigte Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare zur Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet.
Die anteilige Reduktion des regelmäßigen Dienstes erfolgt ausschließlich im Rahmen der praktischen Ausbildung.
Während der Zuweisung zu den Stationen nach § 16a Absatz 2 besteht keine Pflicht zur Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen.