16a

§ 16a SchulG LSA

Lehrkräfte

(1)
1

Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 sind erfüllt, wenn

1.

diese über eine Befähigung zum Lehramt nach § 30 Abs. 5 verfügen,

2.

diese über einen der Befähigung zum Lehramt entsprechenden Abschluss nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik verfügen,

3.

diese die Voraussetzungen erfüllen, unter denen nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften ein Einsatz ohne Befähigung zum Lehramt zulässig ist, oder

4.

diese über eine nach § 30 Abs. 7 oder 8 festgestellte Befähigung für ein Lehramt oder eine Lehrbefähigung für ein Unterrichtsfach verfügen.

2

Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung sind auch erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen, oder wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird.

(2)

Ein Einsatz von Lehrkräften mit nichtakademischen Abschlüssen der Niveaustufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens ist möglich, wenn diese die Voraussetzungen erfüllen, unter denen nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften ein Einsatz ohne Befähigung zum Lehramt zulässig ist.

(3)

Der Schulträger darf nur Lehrkräfte sowie Schulleiterinnen und Schulleiter eigenverantwortlich im Unterricht einsetzen, die über die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 verfügen.

(4)
1

Der Schulträger prüft eigenverantwortlich, ob die in den Absätzen 1 oder 2 genannten Anforderungen erfüllt werden sowie ob und welche Qualifizierungen notwendig sind, und entscheidet über den Einsatz im Unterricht.

2

In begründeten Ausnahmefällen können die Schulträger auf Antrag bei der Schulbehörde feststellen lassen, ob die Voraussetzungen für einen Einsatz als Lehrkraft vorliegen.

(5)

Der Schulträger hat zur jederzeitigen Prüfung durch die Schulbehörde die vollständigen Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 und der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 vorzuhalten.

(6)

Der Schulträger hat der Schulbehörde den Einsatz und das Ausscheiden von Lehrkräften unverzüglich anzuzeigen.

(7)

Die Schulbehörde kann den Einsatz von Lehrkräften untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die bei öffentlichen Schulen einer Einstellung entgegenstehen oder eine Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen würden, oder wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 nicht vorliegen.

(8)

Die Schulträger anerkannter Ersatzschulen können ihren hauptberuflichen Lehrkräften, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer der Beschäftigung an der Schule das Führen einer der Amtsbezeichnung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung mit dem Zusatz „im Ersatzschuldienst“ oder „(i. E.)“ gestatten.

(9)
1

An öffentlichen Schulen beschäftigte Lehrkräfte können mit ihrem Einverständnis für die Dauer von bis zu 15 Jahren für den Einsatz an einer Ersatzschule beurlaubt werden.

2

Die Beurlaubung kann auf Antrag verlängert werden.

3

Die Beurlaubung kann als Beurlaubung ohne Bezüge oder als Beurlaubung mit Bezügen ausgesprochen werden.

4

Die Zeit der Beurlaubung ist bei Anwendung beamtenrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Vorschriften einer im öffentlichen Schuldienst des Landes Sachsen-Anhalt verbrachten Beschäftigungszeit gleichzustellen.

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SchulG LSA

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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