16a

§ 16a JAO

Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit

(1)
1

Der Antrag nach § 24a Absatz 1 JAG auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist mit dem Gesuch nach § 16 zu stellen.

2

Dem Gesuch sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24a Absatz 1 JAG und eine Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers beizufügen, in der sie/er versichert, dass sie/er die Betreuungs- oder Pflegeleistungen persönlich erbringt.

3

Die Bewilligung erfolgt einheitlich für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes.

(2)
1

§ 24 Absatz 2 JAG gilt mit der Maßgabe, dass sich an die Ausbildungsstation gemäß § 24 Absatz 2 Nummer 4 JAG zwei weitere Pflichtstationen der in § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 JAG genannten Art von jeweils drei Monaten anschließen.

2

Über die Zuweisung entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar.

(3)
1

Im Falle der Teilzeitbeschäftigung ist die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar in gleichem Umfang wie vollzeitbeschäftigte Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare zur Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet.

2

Die anteilige Reduktion des regelmäßigen Dienstes erfolgt ausschließlich im Rahmen der praktischen Ausbildung.

3

Während der Zuweisung zu den Stationen nach § 16a Absatz 2 besteht keine Pflicht zur Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen.

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