16a

§ 16a HessAGVwGO

Wegfall des Vorverfahrens

(1)

Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung oder ein Widerspruchsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften entfällt in den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Fällen.

(2)
1

In den nicht in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Fällen bedarf es eines Vorverfahrens nicht, wenn das Regierungspräsidium oder das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat.

2

Dies gilt nicht, wenn eine gesonderte Vorschrift die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt, und für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung.

(3)

In den Fällen des Abs. 1 und 2 entfällt das Vorverfahren auch bei Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.

(4)
1

Entfällt das Vorverfahren nicht, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig, wenn die nächsthöhere Behörde das Regierungspräsidium, das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege oder die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ist.

2

Die Bestimmung der Widerspruchsbehörde durch besondere Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HessAGVwGO

Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

HE Hessen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.