16a

§ 16a HSG LSA

Organisation von Weiterbildungsstudiengängen und -veranstaltungen

(1)
1

Weiterbildungsstudiengänge und -veranstaltungen führen die Hochschulen allein oder in Kooperation mit An-Instituten im Sinne von § 102 oder mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs durch.

2

Die Ausgestaltung der Weiterbildungsangebote kann auf privatrechtlicher Grundlage erfolgen.

3

Soweit die Hochschulen in der wissenschaftlichen Weiterbildung mit An-Instituten oder Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereiches kooperieren, ist durch einen Kooperationsvertrag sicherzustellen, dass die Hochschule

1.

die inhaltlichen, didaktischen, strukturellen, kapazitären und zeitlichen Anforderungen im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen in eigener Verantwortung festlegt, die Dozenten und Dozentinnen auswählt und die Prüfungen durchführt und

2.

die durch das An-Institut oder die Einrichtung außerhalb des Hochschulbereiches erbrachte Lehre in die Akkreditierung nach § 7a sowie in die Evaluation der Hochschule nach § 5a einbringt.

4

Dem kooperierenden An-Institut oder der kooperierenden Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs kann es übertragen werden, die Weiterbildungsangebote zu organisieren, anzubieten und durchzuführen.

5

Beauftragt die Hochschule eine Personen- oder Kapitalgesellschaft mit der Durchführung der Weiterbildungsstudiengänge und -veranstaltungen, ist sicherzustellen, dass die Hochschule durch ihren Gesellschafteranteil oder auf andere Weise prägenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit besitzt und Gewinne der Hochschule zugutekommen.

6

Die Hochschulen stellen durch vertragliche Vereinbarungen sicher, dass sie für ihre Leistungen angemessene Entgelte erzielen oder ihnen entsprechende Erträge zufließen.

(2)
1

Die Hochschulen erheben für die Teilnahme an Weiterbildungsstudiengängen und -veranstaltungen Gebühren oder Entgelte gemäß § 111 Abs. 3 und 9.

2

Abweichungen sind mit Einwilligung des Ministeriums möglich.

(3)

Die Qualitätssicherung aller Weiterbildungsstudiengänge einschließlich der Akkreditierung nach § 7a ist Aufgabe der Hochschulen.

(4)

Soweit wissenschaftliches Personal ausschließlich aus Weiterbildungsentgelten finanziert wird, bleibt es bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für die grundständigen Studiengänge unberücksichtigt.

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