Die Polizei kann eine Person (betroffene Person) zur Abwehr einer von ihr ausgehenden Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person aus einer Wohnung (§ 23 Absatz 1 Satz 2), in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen.
Die Maßnahmen nach Satz 1 können auch auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden.
Die Möglichkeit ergänzender Maßnahmen bleibt unberührt.
Ein entgegenstehender Wille der gefährdeten Person ist regelmäßig unbeachtlich.
Der betroffenen Person ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.
Die Polizei weist die betroffene Person auf Möglichkeiten zur freiwilligen Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung hin.
Die betroffene Person ist verpflichtet, der Polizei zum Zwecke der Zustellung unverzüglich eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen.
Die Polizei übermittelt diese Angaben an die gefährdete Person.
Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes und auf die Möglichkeit der Unterstützung durch geeignete Beratungsstellen hinzuweisen.
Sie unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die Dauer und den räumlichen Umfang einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1.
Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot und ergänzende Maßnahmen nach § 16 enden außer in den Fällen des Satzes 3 mit Ablauf von zwei Wochen nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall eine kürzere Geltungsdauer festlegt.
Eine einmalige Verlängerung der Frist um bis zu zwei Wochen ist zulässig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen.
Stellt die gefährdete Person während der nach den Sätzen 1 oder 2 bestimmten Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz vor Gewalt oder Nachstellungen mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende der nach den Sätzen 1 oder 2 bestimmten Dauer.
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
Das Gericht hat der Polizei die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie die gerichtliche Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt.
Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene Person unverzüglich erneut über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen.
Die Einhaltung eines erteilten Rückkehrverbots ist mindestens zweimal während seiner Geltung durch die Polizei zu kontrollieren.
Hierzu kann die betroffene Person verpflichtet werden, der Polizei ihren aktuellen Aufenthaltsort unverzüglich nachzuweisen.
Die Polizei kann die gefährdete Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 mit ihrem Einverständnis an einen anderen geeigneten Ort verbringen, wenn andernfalls die Beantragung oder Herbeiführung einer unabhängigen Entscheidung über den zivilrechtlichen Schutz vor Gewalt oder Nachstellung gefährdet ist.
Das Verbringungsangebot soll im Haushalt lebende Kinder mit einbeziehen, soweit der gefährdeten Person für sie ein Sorgerecht zusteht und berechtigte Interessen Dritter dem nicht entgegenstehen.
Das zuständige Jugendamt ist zu informieren.
Die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 können unter der aufschiebenden Bedingung der Rückkehr der gefährdeten Person in die Wohnung angeordnet werden.