169

§ 169 SGG

1

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist.

2

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

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SGG

Sozialgerichtsgesetz

DE Bund
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