169

§ 169 SGB 3

Anspruchsübergang

1

Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

2

Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.

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SGB 3

Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung

DE Bund
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