168

§ 168 StPO

Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen

1

Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

2

Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält.

3

In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen.

4

Das Protokoll ist von dem Richter und, sofern ein solcher zugezogen wurde, dem Protokollführer zu unterschreiben.

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