168

§ 168 AO

Wirkung einer Steueranmeldung

1

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

2

Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt.

3

Die Zustimmung bedarf keiner Form.

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AO

Abgabenordnung

DE Bund
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