1673

§ 1673 BGB

Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis

(1)

Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.

(2)
1

Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

2

Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt.

3

Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.

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