167

§ 167 VwGO

(1)
1

Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend.

2

Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2)

Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

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