167

§ 167 VVG

Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes

1

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht.

2

Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

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VVG

Versicherungsvertragsgesetz

DE Bund
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