167

§ 167 SGB 7

Beitragsberechnung

(1)

Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß.

(2)
1

Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet.

2

Beitragseinheiten der Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten werden nicht berücksichtigt; für diese Unternehmen wird der Beitrag nach dem Beitragsfuß des letzten Umlagejahres berechnet.

(3)

Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 7

Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung

DE Bund
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