165

§ 165 ZPO

Beweiskraft des Protokolls

1

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.

2

Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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