164

§ 164 SGB 7

Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen

(1)

Zur Sicherung des Beitragsaufkommens können die Unfallversicherungsträger Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben.

(2)
1

Die Unfallversicherungsträger können bei einem Wechsel der Person des Unternehmers oder bei Einstellung des Unternehmens eine Beitragsabfindung oder auf Antrag eine Sicherheitsleistung festsetzen.

2

Das Nähere bestimmt die Satzung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 7

Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung

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