163

§ 163 NSchG

Bezeichnung der Tagesbildungsstätte

1

Anerkannte Tagesbildungsstätten haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit Förderschulen ausschließt.

2

Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, dass es sich um eine Tagesbildungsstätte handelt.

3

Ein Zusatz, der auf die Anerkennung als Tagesbildungsstätte hinweist, ist zulässig.

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NSchG

Niedersächsisches Schulgesetz

NI Niedersachsen
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