1627

§ 1627 BGB

Ausübung der elterlichen Sorge

1

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben.

2

Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

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