162

§ 162 NSchG

Erfüllen der Schulpflicht

1

Kinder und Jugendliche, die auf sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angewiesen sind, können ihre Schulpflicht auch durch den Besuch einer anerkannten Tagesbildungsstätte erfüllen.

2

Mit der Anerkennung erhält die Tagesbildungsstätte das Recht, Beurteilungen vorzunehmen.

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NSchG

Niedersächsisches Schulgesetz

NI Niedersachsen
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