161

§ 161 KV M-V

Haushaltswirtschaft und wirtschaftliche Betätigung des Zweckverbandes

(1)
1

Der Zweckverband führt einen eigenen Haushalt.

2

Für die Haushaltswirtschaft des Zweckverbandes gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

3

Für den Gesamtabschluss gilt § 61 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

4

Verfügt ein Zweckverband aufgrund seiner Aufgabenstruktur über kein oder nur geringes Anlagevermögen findet § 43 Absatz 3 keine Anwendung; der Haushaltsausgleich in Planung und Rechnung ist abweichend von § 43 Absatz 6 erreicht, wenn der Finanzhaushalt ausgeglichen ist.

(2)

Für die wirtschaftliche Betätigung des Zweckverbandes gelten die §§ 68 bis 77 entsprechend.

(3)
1

Ist die Hauptaufgabe eines Zweckverbandes das Betreiben eines gemeinsamen Unternehmens, so gelten für die Wirtschaftsführung die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der Eigenbetriebsverordnung entsprechend.

2

Ist die Hauptaufgabe des Zweckverbandes das Betreiben einer Einrichtung, kann die Verbandssatzung bestimmen, dass die Wirtschaftsführung nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung erfolgt.

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