161

§ 161 BRAO

Bestellung einer Vertretung

(1)
1

Für ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.

2

Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören.

3

Es kann eine Vertretung vorschlagen.

(2)
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

DE Bund
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