1608

§ 1608 BGB

Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners

(1)
1

Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten.

2

Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

3

Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.

(2)

(weggefallen)

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