160

§ 160 VwGO

1

Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last.

2

Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

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VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

DE Bund
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