160

§ 160 StBerG

Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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StBerG

Steuerberatungsgesetz

DE Bund
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