16

§ 16 WahlPrG HE 2002

1

Der Beschluss nach § 15 ist mit Gründen zu versehen und von den Mitgliedern des Wahlprüfungsgerichts zu unterzeichnen.

2

Im Fall des § 15 Abs. 1 ist er im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.

3

Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Präsidenten des Landtages, den Fraktionen, den Einspruchsführern, den von der Wahlprüfungsentscheidung betroffenen Abgeordneten, dem Minister des Innern und dem Landeswahlleiter zuzustellen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

WahlPrG HE 2002

Wahlprüfungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung

HE Hessen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.