Die Gebühr wird erhoben für die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nach § 5a und nach § 44 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW.
Die Gebühr beträgt 36,30 Euro.
Die Gebühr entsteht mit dem Zugang der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft.
Wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Abnahme der Vermögensauskunft abgesehen, so kann die Gebühr vermindert oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden.
§ 8, § 15, § 16 und § 20 geändert durch VO vom 30. November 2012 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1351), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; § 8, § 15 Absatz 1 und § 20 Absatz 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 22. Dezember 2024.