16

§ 16 VAbstG

Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses

(1)
1

Die zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses erforderlichen Vorkehrungen regelt die Stimmordnung.

2

Der Stimmbezirksvorsteher und der Vorsteher für die Briefabstimmung haben die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.

(2)
1

Die nach § 3 Absatz 4 zulässige Assistenz bei der Stimmabgabe bleibt unberührt.

2

Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.

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VAbstG

Volksabstimmungsgesetz

BW Baden-Württemberg
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